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Statuten
 

1. Name und Sitz 

Unter dem Namen «Berna-Verlag» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in CH-3065 Bolligen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 

2. Ziel und Zweck 

Der Verein bezweckt die gemeinnützige Förderung von kulturellen Aktivitäten. Er widmet sich insbesondere dem Erhalt und der Belebung von künstlerischen Nachlässen. 

 

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

Der Verein betreibt oder fördert kunsthistorisches Schaffen. Er führt die gemeinnützigen Aktivitäten der Berna Verlag GmbH nach deren Liquidation weiter. Er verlegt Drucksachen, und organisiert Ausstellungen und weitere kulturelle Veranstaltungen.

 

Zu diesem Zweck kann der Verein mit Kunstgegenständen aller Art, im In- und im Ausland, sowohl auf eigene wie auch fremde Rechnung handeln. Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen, gleichartige oder verwandte Gesellschaften übernehmen oder sich mit solchen zusammenschliessen. Liegenschaften erwerben oder weiterveräussern sowie alle weiteren Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck des Vereines zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.

3. Mittel 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: 

- Erträge aus eigenen Veranstaltungen

- Erträge aus Leistungsvereinbarungen 

- Spenden und Zuwendungen aller Art 

- Mitgliederbeiträge

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. 

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

4. Mitgliedschaft 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt 

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 

6. Austritt und Ausschluss 

Ein Vereinsaustritt ist auf Ende Monat möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 12 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

 

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. 

7. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

c) die Revisionsstelle 

d) die Geschäftsstelle

8. Die Mitgliederversammlung 

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. 

 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung[1] sind bis spätestens 10 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: 

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands 

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung 

d) Entlastung des Vorstandes 

e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, eines allfälligen Co-Präsidenten oder einer Co-Präsidentin sowie die Wahl des übrigen Vorstandes und der Kontrollstelle. 

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge 

g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets 

h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms 

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder 

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über an die Mitgliederversammlung weitergezogene Ausschlüsse von Mitgliedern.

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten (Qualifiziertes Mehr).

 

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen. 

9. Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. 

 

Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: 

a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c) Finanzen

d) Aktuariat

Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Ein allfälliges Co-Präsidium regelt seine Kompetenzenaufteilung im Zweierteam. Es hat aber dafür zu sorgen, dass für Aussenstehende klar ist, wer Ansprechperson ist.

 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. 

 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle 

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchfuhren. 

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung 

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. 

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder daran teilnehmen.

Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 31. Mai 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

[1] Mit Anträgen sind Traktandenpunkte/Geschäfte gemeint. Anträge zu den einzelnen Traktanden müssen in der Versammlung bei deren Verhandlung gestellt werden können.

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